Vereinsstatuten

(Stand Mai 2022)

 

 

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)  Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Alpbachtal

(2)  Der Verein erstreckt sein Tätigkeitsgebiet auf die Gemeinden Alpbach, Reith i .A. und Brixlegg, und hat seinen Sitz in Alpbach.

(3)  Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.

 

 

§ 2
Vereinszweck

 

Der Verein bezweckt in seinem Wirkungsbereich

  • die Förderung der Obst- und Gartenbaukultur,
  • die Ortsbildpflege und die Wahrung des Umwelt- und Naturschutzes,
  • die Erhaltung der Artenvielfalt zur Wahrung der Kulturgeschichte

und dient in seiner Gesamtzielsetzung der Gemeinschaftspflege in den oben genannten Gemeinden.

 

 

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

(1)  Der Erreichung des Vereinszweckes dienen ideelle und materielle Mittel.

(2)  Als ideelle Mittel dienen:

  1. die Verbreitung von Kenntnissen über den Obst- und Gartenbau der bäuerlichen und nichtbäuerlichen Gartenbesitzer unter Berücksichtigung der Anbaulagen für die Obst- und Gemüsearten sowie -sorten, einschließlich der kulturgeschichtlichen Heil- und Gewürzpflanzenkulturen;
  2. die Vermittlung von Kenntnissen für die Anlage und Pflege von Haus- und Ziergärten unter besonderer Betonung des Blumenschmuckes an Häusern und in Gärten;
  3. die beratende und tatkräftige Mitwirkung bei allen Maßnahmen der Ortsverschönerung und Landschaftspflege durch
  4. Veranstaltungen und die Teilnahme an den Garten- und Blumenschmuckwettbewerben,
    1. die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern im Ortsgebiet und am Ortsrand,
    2. die Begrünung und Bepflanzung öffentlicher Anlagen,
    3. die Wiederbelebung der Schulgartenidee,
    4. die Mitwirkung bei der Schaffung und Erhaltung eines gesunden Lebensraumes unter Berücksichtigung aller Erfordernisse des Umweltschutzes (Ordnung und Sauberkeit, die richtige und gezielte Durchführung der Düngung und von Pflanzenschutzmaßnahmen unter Beachtung der biologischen Methoden, der Mittelauswahl und der Rückstandsprobleme);
  5. die Wissensvermittlung in Schulen, durch Vorträge, Versammlungen, Kurse, Ausstellungen, Begehungen, Wanderungen und Lehrfahrten sowie durch Einzelberatung unter Heranziehung von Fachkräften und der örtlichen Lehrerschaft.

(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Eintrittsgebühr und Jahresbeiträge der Mitglieder;
  2. außerordentliche Beiträge der Mitglieder;
  3. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden und sonstige Zuwendungen;
  4. die entgeltliche und zweckmäßige Vermittlung und Verwertung von Obst- und Gartenbauprodukten im Vereinsgebiet, die gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln und von Pflanzmaterial sowie die gemeinsame Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen. Dazu ist der Verein ermächtigt, Liegenschaften zu erwerben, Baumwarte und andere Fach- sowie Hilfskräfte zu bestellen;
  5. Reinerträgnisse von allfälligen Vereinsunternehmungen, wie Feste und Fortbildungsseminare;
  6. Einkünfte aus Wirtschaftsunternehmungen des Vereines und sonstige Einnahmen, wie Obstverarbeitungsanlagen.

 

 

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und in Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein, den Obst- und Gartenbau sowie die einschlägige Landschaftspflege ernannt werden.

 

 

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglieder des Vereines können physische Personen, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften werden.

(2)  Ordentliche Mitglieder können insbesondere Gartenbesitzer sowie interessierte Garten- und Blumenfreunde werden, die sich den Satzungen des Vereines unterwerfen und in vollem Genuss der bürgerlichen Rechte sind.

(3)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(5)  Der Erwerb der Mitgliedschaft (Beitritt zum Verein) kann im Übrigen nur dann rechtsgültig erfolgen, wenn der Beitrittswerber eine schriftliche Beitrittserklärung unterfertigt, in der unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss, dass der Beitritt nur unter der Annahme und Befolgung der Vereinssatzung erfolgt, wobei insbesondere darauf hingewiesen werden muss, dass alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (insbesondere unter Vereinsmitgliedern bzw. zwischen dem Verein und einem oder mehreren Vereinsmitgliedern) durch das schiedsgerichtliche Verfahren nach dem Vereinsgesetz 2002 endgültig vereinsintern entschieden werden.

 

 

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • den Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit),
  • freiwilligen Austritt,
  • Ausschluss und
  • Streichung.

(2)  Der Austritt kann grundsätzlich jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand jedenfalls mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so wird der Austritt jedenfalls erst nach Ablauf eines Monats wirksam.

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Weiters kann ein Mitglied aus dem Verein vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich grober Pflichtverletzungen oder unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(4)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

 

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 8
Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

 

§ 9
Die Generalversammlung

 

(1)  Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern, den außerordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zusammen.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)  Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter bzw. durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der (schriftlichen) Einladung hingewiesen werden.

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a.    Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b.    die Beschlussfassung über den Voranschlag;

c.    die Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

d.    die Entlastung des Vorstandes;

e.    die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, die sich sowohl auf ordentliche als auch auf außerordentliche Mitglieder erstreckt;

f.     die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

g.    die Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft sowie

h.    die Beschlussfassung über die Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

i.      Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und dem Vorstand bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.

 

 

§ 11
Der Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier, sowie vier weiteren Beiräten.

(2)  Der Vorstand hat im Falle des Ausscheidens eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist das an Jahren älteste Generalversammlungsmitglied verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

(3)  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Die Funktionsperiode von kooptierten Mitgliedern endet mit Ablauf der Funktionsperiode des gesamten Vorstandes.

(4)  Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)  Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8)  Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. des neuen Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10)     Die Vorstandsmitglieder können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich an den Vorstand gerichtet, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Vereinsorgan durch die Statuten zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a.    Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b.    die Vorbereitung der Generalversammlung;

c.    die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

d.    die Verwaltung des Vereinsvermögens;

e.    die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie

f.     die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

g.    Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.



§ 13
Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

(1)  Der Obmann, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter, vertritt den Verein nach außen.

(2)  Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, auf seine eigene Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(3)  Der Obmann hat sich bei der Führung der Vereinsgeschäfte eines Schriftführers zu bedienen. Diesem obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(4)  Dem Kassier obliegt die gesamte Finanzgebarung des Vereines.

(5)  Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

(6)  Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes sein Stellvertreter, des Schriftführers und des Kassiers einer der gewählten Beiräte.

 

 

§ 14
Die Rechnungsprüfer

 

(1)  Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)  Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses, des Voranschlages und ob die Mittel zweckmäßig verwendet wurden. Er hat der Generalversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3)  Rechtsgeschäfte (siehe § 10/i).

 

 

§ 15
Das Schiedsgericht

 

(1)  Bei allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist dies eine Schlichtungseinrichtung nach dem Vereinsgesetz 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 16
Zugehörigkeit zum Verband der Tiroler Obst- und Gartenbauvereine – „Grünes Tirol“

 

Sofern der Verein finanzielle oder sonstige Unterstützungen vom Verband der Tiroler Obst- u. Gartenbauvereine – „Grünes Tirol“ erhalten will, tritt er dem Verband der Tiroler Obst- und Gartenbauvereine – „Grünes Tirol“  bei und akzeptiert damit dessen Satzungen.

 

 

§ 17

Datenschutz

 

Zum Zwecke der Mitgliederverwaltung und zur Kommunikation mit Mitgliedern werden personenbezogene Daten der Mitglieder sowie der Funktionäre verarbeitet. Verarbeitet werden Mitgliedsnummer, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, Fax), Daten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und den Mitgliedsbeiträgen. Die Daten werden mit Zustimmung der Mitglieder auch über die Dauer der Mitgliedschaft hinaus gespeichert.

 

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sind diese Statuten sowie die Einwilligung der Betroffenen. Die Datenverarbeitung ist für die Tätigkeit des Vereins und zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig.

 

Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Tiroler Obst- und Gartenbauvereine „Grünes Tirol“, der für den Verein Dienstleistungen übernimmt. Die Mitglieder sind außerdem zum Bezug der Mitglieder- und Fachzeitschrift „Grünes Tirol“ berechtigt. Der Verein wird ermächtigt, zu Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben sowie zu statistischen Zwecken personenbezogene Daten der Mitglieder im notwendigen Ausmaß an den Verband zu übermitteln.

 

 

§ 18
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

 

(1)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

(2)  Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an den "Verband der Tiroler Obst- und Gartenbauvereine" zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat. Das verbleibende Vereinsvermögen ist mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den § 2 bezeichneten Zweck zu übergeben.

(3)  Sollte der "Verband der Tiroler Obst- und Gartenbauvereine" zum Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.